{"id":217852,"date":"2026-01-14T14:04:45","date_gmt":"2026-01-14T13:04:45","guid":{"rendered":"https:\/\/messe-gastronomie-hannover.de\/?page_id=217852"},"modified":"2026-01-14T14:17:24","modified_gmt":"2026-01-14T13:17:24","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/messe-gastronomie-hannover.de\/en\/agb\/","title":{"rendered":"Terms and Conditions"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"217852\" class=\"elementor elementor-217852\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-ffaadf7 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"ffaadf7\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-3ef9d2c elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"3ef9d2c\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Veranstaltungen (Eventcatering) der Aramark Restaurations GmbH<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c4170a1 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"c4170a1\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>(Stand: Februar 2025)<\/p><h2>1. Anwendungsbereich<\/h2><p>1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (\u201eAGB\u201c) gelten f\u00fcr alle Vertr\u00e4ge und Angebote der Aramark Restaurations GmbH, Amelia-Mary-Earhart-Str. 11, 60549 Frankfurt a. M. (\u201eAramark\u201c), in denen auf die AGB Bezug genommen wird.<\/p><p>1.2. Gesch\u00e4ftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Aramark ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Aramark auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Gesch\u00e4ftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enth\u00e4lt oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverst\u00e4ndnis mit der Geltung jener Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/p><h2>2. Vertragsschluss und Angebote<\/h2><p>2.1 Alle Angebote von Aramark sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdr\u00fccklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Es handelt sich um ein verbindliches Angebot, wenn der Auftraggeber im Angebot zur verbindlichen Annahme aufgefordert wird.<\/p><p>2.2 Der Vertrag wird geschlossen, wenn der Auftraggeber ein verbindliches Angebot von Aramark best\u00e4tigt (Auftragsbest\u00e4tigung).<\/p><p>2.3 Sofern der Auftraggeber ein unverbindliches Angebot von Aramark schriftlich (per Email oder Fax m\u00f6glich) best\u00e4tigt, ist darin ein Vertragsangebot des Auftraggebers zu sehen, welches Aramark annehmen kann entweder durch ausdr\u00fcckliche schriftliche (per Email oder Fax m\u00f6glich) Erkl\u00e4rung (Ausf\u00fchrungsbest\u00e4tigung) oder sofern keine solche Erkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich erfolgt, gilt das Angebot als angenommen, wenn Aramark nicht innerhalb von 14 Kalendertagen das betreffenden Angebot gegen\u00fcber dem Auftraggeber im Einzelfall ablehnt bzw. \u00c4nderungen mitteilt, bzw. durch den tats\u00e4chlichen Beginn der Leistungserbringung am Veranstaltungstag sofern dieser innerhalb der 14 Kalendertage liegt.<\/p><p>2.4 Allein ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Rechtsbeziehungen zwischen Aramark und dem Auftraggeber ist der geschlossene Veranstaltungsvertrag (bestehend aus dem Angebot einschlie\u00dflich seiner Anlagen und dieser AGB). Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollst\u00e4ndig wieder. M\u00fcndliche Abreden, die vor Abschluss des Vertrages getroffen wurden sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht ausdr\u00fccklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.<\/p><p>2.5 Erg\u00e4nzungen und Ab\u00e4nderungen der getroffenen Vereinbarungen einschlie\u00dflich dieser AGB bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform gen\u00fcgt die telekommunikative \u00dcbermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.<\/p><p>2.6 Aramark beh\u00e4lt sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr erstellten Angebote und Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf die Angebote und sonstigen Unterlagen ohne ausdr\u00fcckliche Zustimmung von Aramark weder als solche noch inhaltlich Dritten zug\u00e4nglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielf\u00e4ltigen. Er hat auf Verlangen von Aramark diese Gegenst\u00e4nde vollst\u00e4ndig an diesen zur\u00fcckzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang nicht mehr ben\u00f6tigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages f\u00fchren.<\/p><h2>3. Vertragsgegenst\u00e4ndliche Leistungen<\/h2><p>3.1 Aramark erbringt w\u00e4hrend der Veranstaltung die im Veranstaltungsvertrag beschriebenen Leistungen.<\/p><p>3.2 Alle von Aramark zur Leistungserbringung bereitgestellten Ger\u00e4te und Verm\u00f6genswerte (z.B. Mobiliar, Tischw\u00e4sche, Besteck etc.) bleiben Eigentum von Aramark und werden nur leihweise \u00fcberlassen oder vermietet. Die bereitgestellten Ger\u00e4te und Verm\u00f6genswerte sind vom Auftraggeber sorgf\u00e4ltig zu behandeln und unverz\u00fcglich nach der Veranstaltung an Aramark zur\u00fcckzugeben.<\/p><p>3.3 Hinsichtlich des Umfangs, der Qualit\u00e4t und der Beschaffenheit der vereinbarten Leistungen sind allein die Angaben des Veranstaltungsvertrags und des Angebots ma\u00dfgeblich. Die Angaben im Angebot stellen nur dann rechtsverbindliche Beschaffenheitsgarantien dar, wenn sie in unserem Angebot ausdr\u00fccklich als solche bezeichnet sind.<\/p><p>3.4 Hinsichtlich des Leistungszeitraums sind die Angaben des Veranstaltungsvertrags ma\u00dfgeblich. Verschieben sich auf Wunsch des Auftraggebers die vereinbarten Anfangs- oder Endzeiten, ist Aramark berechtigt, die entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.<\/p><p>3.5 Aramark haftet im \u00dcbrigen nicht f\u00fcr Ablaufst\u00f6rungen, die Aramark nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund h\u00f6herer Gewalt wie Streik, Pandemie, Aussperrung, Naturkatastrophen). Der Auftraggeber und Aramark sind jedoch jeweils zum R\u00fccktritt vom Veranstaltungsvertrag berechtigt, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr einen Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage nach \u00a7313 BGB vorliegen. Weitergehende Anspr\u00fcche, insbesondere auf Ersatz von Aufwendungen oder Sch\u00e4den bestehen in diesen F\u00e4llen nicht, es sei denn die Parteien haben im Veranstaltungsvertrag etwas Abweichendes vereinbart.<\/p><p>F\u00fcr den Fall der Untersagung der Veranstaltung aufgrund beh\u00f6rdlicher oder sonstiger gesetzlicher Anordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie oder \u00e4hnlicher pandemischer Lagen, werden beide Parteien von ihrer Leistungspflicht gem\u00e4\u00df den gesetzlichen Bestimmungen frei. Etwaig bereits geleistete Anzahlungen wird Aramark dem Auftraggeber erstatten. Sofern die Veranstaltung in so einem Fall kurzfristig, also in einem Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen vor dem Veranstaltungsdatum oder am Tag der Veranstaltung untersagt wird, vereinbaren die Parteien, dass der Auftraggeber 25% der bereits von Aramark get\u00e4tigten Aufwendungen f\u00fcr die betreffende Veranstaltung an Aramark bezahlt.<\/p><p>3.6 Vom Auftraggeber festgestellte M\u00e4ngel sind unverz\u00fcglich detailliert und schriftlich zu r\u00fcgen. Andernfalls gilt die Leistung als vertragsgem\u00e4\u00df. Alle M\u00e4ngelanspr\u00fcche verj\u00e4hren in zw\u00f6lf Monaten ab Lieferung bzw. Leistungserbringung.<\/p><p>3.7 Der Auftraggeber ist daf\u00fcr verantwortlich, dass die von ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Angaben und Unterlagen zutreffend sind, F\u00fcr etwaige Sch\u00e4den, M\u00e4ngel und Verz\u00f6gerungen, die aus unzutreffenden Angaben oder Unterlagen resultieren, \u00fcbernimmt Aramark keine Haftung.<\/p><p>3.8 Soweit zur Durchf\u00fchrung der Veranstaltung Konzessionen oder beh\u00f6rdliche Genehmigungen erforderlich sind, wird der Auftraggeber diese auf eigene Kosten einholen.<\/p><p>3.9 Sofern Hindernisse oder Beeintr\u00e4chtigungen auftreten, welche die Erbringung der vereinbarten Leistungen behindern oder der Auftraggeber Grund hat, mit dem Auftreten von Hindernissen oder Beeintr\u00e4chtigungen zu rechnen, wird der Auftraggeber Aramark unverz\u00fcglich schriftlich unter Angabe der Gr\u00fcnde und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung benachrichtigen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Erbringung der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Leistungen bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p><h2>4. Verg\u00fctung, Preise und Anpassung<\/h2><p>4.1 Die vom Auftraggeber an Aramark zu bezahlende Verg\u00fctung ist im Veranstaltungsvertrag (in der Regel im Angebot) festgelegt. Alle Angaben verstehen sich netto, zzgl. der gesetzlich g\u00fcltigen Umsatzsteuer, es sei denn es sind ausdr\u00fccklich Bruttopreise angegeben.<\/p><p>4.2 Zus\u00e4tzliche Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgef\u00fchrt werden und nicht im Veranstaltungsvertrag aufgef\u00fchrt sind, werden vom Auftraggeber gesondert verg\u00fctet. Gleiches gilt f\u00fcr Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die vom Auftraggeber \u00fcbermittelten Angaben unrichtig sind oder der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt.<\/p><p>4.3 Alle Rechnungen sind unverz\u00fcglich nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung f\u00e4llig. Zahlungen gelten Aramark gegen\u00fcber erst mit der Gutschrift auf einem der Aramark-Konten als erbracht.<\/p><p>4.4 Kommt der Auftraggeber in Verzug, ist Aramark berechtigt, Verzugszinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines dar\u00fcber hinausgehenden Schadens bleibt Aramark vorbehalten.<\/p><p>4.5 Aramark ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Auftraggeber eine Vorauszahlung in H\u00f6he 50 % des Auftragswerts zu verlangen und in Rechnung zu stellen.<\/p><p>4.6 Dar\u00fcber hinaus ist Aramark berechtigt, vom Auftraggeber 10 Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn weitere 25 % des Auftragswerts als Vorauszahlung zu verlangen und in Rechnung zu stellen. Kommt der Auftraggeber mit den Vorauszahlungen in Verzug, ist Aramark berechtigt, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten und bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen.<\/p><p>4.7 Preislisten f\u00fcr Abgabepreise f\u00fcr Speisen und Getr\u00e4nke, die Aramark von den Veranstaltungsteilnehmern als Selbstzahler vereinnahmt, k\u00f6nnen mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn seitens Aramark aktualisiert werden. Bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind die in Angeboten von Aramark enthaltenen Preislisten f\u00fcr Abgabepreise daher unverbindlich.<\/p><p>4.8 Aramark kann die vereinbarte Verg\u00fctung bis 8 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn anpassen, sofern, mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt ist und die Kosten\u00e4nderung bei Vertragsschluss Aramark nicht bekannt war:<\/p><p>a) Erh\u00f6hung der Personalkosten aufgrund des Abschlusses eines neuen Tarifvertrages und\/oder durch oder aufgrund eines Gesetzes (z.B. Mindestlohngesetz). Aramark wird in diesem Fall die budgetierten Personalkosten f\u00fcr die Verg\u00fctung, h\u00f6chstens um die Differenz zu den tats\u00e4chlichen Personalkosten anpassen.<\/p><p>b) Erh\u00f6hung des Verbraucherpreisindex um mehr als 2% seit dem Zeitpunkt der letzten Vereinbarung bzw. Anpassung der Verg\u00fctung. F\u00fcr die Bemessung der Ver\u00e4nderung sind die monatlichen Werte ma\u00dfgeblich, die vom Statistischen Bundesamt in Abteilung 1 (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getr\u00e4nke) ver\u00f6ffentlicht werden. Aramark wird in diesem Fall die budgetierten Produktkosten f\u00fcr die Verg\u00fctung, h\u00f6chstens um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex ge\u00e4ndert hat, anpassen.<\/p><p>c) \u00c4nderung der Kosten f\u00fcr Dienstleistungen Dritter, die Aramark zur Durchf\u00fchrung der Veranstaltung bei Dritten f\u00fcr die Beschaffung von vereinbartem Veranstaltungsequipment beauftragt hat (dies betrifft die Anmietung von Inventar, Deko-Artikeln, Geschirr, Kaffeemaschinen und sonstigem Gastronomiebedarf sowie Tischw\u00e4sche). Aramark wird in diesem Fall die jeweils betreffende budgetierte Kostenposition in den Betriebsnebenkosten f\u00fcr die Verg\u00fctung, h\u00f6chstens um die Differenz zu den tats\u00e4chlichen Dienstleistungskosten Dritter anpassen. Der Abgabepreis an den Auftraggeber \u00e4ndert sich durch die Anpassung maximal jedoch in H\u00f6he von 10 %. Dies kann entweder eine Erh\u00f6hung der im Angebot enthaltenen Verg\u00fctungspauschale bedeuten oder eine Senkung.<\/p><h2>5. \u00c4nderung des Leistungsumfangs \/ Stornierungen<\/h2><p>5.1 Storniert der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen bis [3] Wochen vor dem vereinbarten Leistungs- oder Veranstaltungszeitpunkt, ist Aramark berechtigt [25] % der vereinbarten Verg\u00fctung (gem\u00e4\u00df Vertrag) als pauschale Kostenerstattung einzubehalten bzw. in Rechnung zu stellen. Bei einer Stornierung bis [10] Tage vor dem vereinbarten Leistungs- oder Veranstaltungszeitpunkt erh\u00f6ht sich die Stornierungsgeb\u00fchr auf [50]% des veranschlagten Auftragswerts. Danach betr\u00e4gt die Stornierungsgeb\u00fchr 90 % des veranschlagten Auftragswerts.<\/p><p>5.2 Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Einhaltung der Stornierungsfristen ist der Eingang der schriftlichen Stornierungserkl\u00e4rung bei Aramark. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Stornierungsgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df Ziffer 5.1 bereits ber\u00fccksichtigt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Aramark durch die Stornierung ein geringerer Schaden entstanden ist. Aramark ist berechtigt nachzuweisen, dass ein h\u00f6herer Schaden entstanden ist.<\/p><p>5.3 Ferner ist Aramark zum R\u00fccktritt vom Vertrag berechtigt, wenn begr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Gesch\u00e4ftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Aramark in der \u00d6ffentlichkeit gef\u00e4hrden kann, ohne dass dies von Aramark zu verantworten ist. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz.<\/p><p>5.4 Der Auftraggeber wird eine Reduzierung der im Veranstaltungsvertrag oder dem Angebot genannten Teilnehmerzahl um mehr als 10% sp\u00e4testens 15 Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitteilen. In diesem Fall ist Aramark berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen neu festzusetzen. Im Falle einer festgestellten tats\u00e4chlichen Erh\u00f6hung der Teilnehmerzahl wird nach der tats\u00e4chlichen Teilnehmerzahl abgerechnet.<\/p><h2>6. Haftung<\/h2><p>6.1 Aramark haftet f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.<\/p><p>6.2 Im Falle leichter Fahrl\u00e4ssigkeit haftet Aramark nur f\u00fcr vorhersehbare Sch\u00e4den, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss aufgrund der von Aramark zu erbringenden Leistungen vern\u00fcnftigerweise zu rechnen war.<\/p><p>6.3 Die vorstehende Haftungsbeschr\u00e4nkung gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, K\u00f6rper und Gesundheit.<\/p><h2>7. Geheimhaltung<\/h2><p>7.1 Die Vertragsparteien werden alle vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei geheim halten und vor unbefugtem Zugriff sch\u00fctzen. Sie werden vertrauliche Informationen mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleicherma\u00dfen geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Informationen anwenden, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.<\/p><p>7.2 Vertrauliche Informationen sind Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse sowie sonstige Informationen und Unterlagen, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umst\u00e4nden bzw. ihrer Natur ergibt. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die (a) der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie die betreffenden Informationen von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat, (b) die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschr\u00e4nkungen gebunden sind, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden.<\/p><p>7.3 Die vorstehende Bestimmung schr\u00e4nkt die Rechte der Vertragsparteien insoweit nicht ein, als (a) die Nutzung oder Bekanntgabe von vertraulichen Informationen zur Erf\u00fcllung von Pflichten oder Aus\u00fcbung von Rechten erfolgt, die in den Vertragsbestandteilen festgelegt sind oder (b) die Nutzung oder Bekanntgabe nach geltendem Recht oder einer gerichtlichen\/beh\u00f6rdlichen Anordnung erforderlich ist und die zur Offenlegung verpflichtete Vertragspartei die andere Vertragspartei hiervon unverz\u00fcglich schriftlich in Kenntnis setzt oder (c) die Vertragspartei, deren vertrauliche Informationen offen gelegt werden sollen, dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dieser Ziffer 7 bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages f\u00fcr eine Dauer von 2 Jahren bestehen.<\/p><h2>8. Sonstige Bestimmungen<\/h2><p>8.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchf\u00fchrbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht ber\u00fchrt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchf\u00fchrbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchf\u00fchrbaren Bestimmung so nahe wie m\u00f6glich kommt. Gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass die Vertragsparteien nachtr\u00e4glich feststellen, dass der Vertrag l\u00fcckenhaft ist.<\/p><p>8.2 Der Auftraggeber ist ohne die vorherige Zustimmung von Aramark nicht zur Abtretung von Rechten oder Pflichten aus diesem Vertrag berechtigt.<\/p><p>8.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Frankfurt a.M., sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Veranstaltungen (Eventcatering) der Aramark Restaurations GmbH (Stand: Februar 2025) 1. Anwendungsbereich 1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (\u201eAGB\u201c) gelten f\u00fcr alle Vertr\u00e4ge und Angebote der Aramark Restaurations GmbH, Amelia-Mary-Earhart-Str. 11, 60549 Frankfurt a. M. (\u201eAramark\u201c), in denen auf die AGB Bezug genommen wird. 1.2. 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