Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen (Eventcatering) der Aramark Restaurations GmbH

(Stand: Februar 2025)

1. Anwendungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge und Angebote der Aramark Restaurations GmbH, Amelia-Mary-Earhart-Str. 11, 60549 Frankfurt a. M. („Aramark“), in denen auf die AGB Bezug genommen wird.

1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Aramark ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Aramark auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen

2. Vertragsschluss und Angebote

2.1 Alle Angebote von Aramark sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Es handelt sich um ein verbindliches Angebot, wenn der Auftraggeber im Angebot zur verbindlichen Annahme aufgefordert wird.

2.2 Der Vertrag wird geschlossen, wenn der Auftraggeber ein verbindliches Angebot von Aramark bestätigt (Auftragsbestätigung).

2.3 Sofern der Auftraggeber ein unverbindliches Angebot von Aramark schriftlich (per Email oder Fax möglich) bestätigt, ist darin ein Vertragsangebot des Auftraggebers zu sehen, welches Aramark annehmen kann entweder durch ausdrückliche schriftliche (per Email oder Fax möglich) Erklärung (Ausführungsbestätigung) oder sofern keine solche Erklärung ausdrücklich erfolgt, gilt das Angebot als angenommen, wenn Aramark nicht innerhalb von 14 Kalendertagen das betreffenden Angebot gegenüber dem Auftraggeber im Einzelfall ablehnt bzw. Änderungen mitteilt, bzw. durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung am Veranstaltungstag sofern dieser innerhalb der 14 Kalendertage liegt.

2.4 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Aramark und dem Auftraggeber ist der geschlossene Veranstaltungsvertrag (bestehend aus dem Angebot einschließlich seiner Anlagen und dieser AGB). Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden, die vor Abschluss des Vertrages getroffen wurden sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.5 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

2.6 Aramark behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr erstellten Angebote und Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf die Angebote und sonstigen Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von Aramark weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Aramark diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Vertragsgegenständliche Leistungen

3.1 Aramark erbringt während der Veranstaltung die im Veranstaltungsvertrag beschriebenen Leistungen.

3.2 Alle von Aramark zur Leistungserbringung bereitgestellten Geräte und Vermögenswerte (z.B. Mobiliar, Tischwäsche, Besteck etc.) bleiben Eigentum von Aramark und werden nur leihweise überlassen oder vermietet. Die bereitgestellten Geräte und Vermögenswerte sind vom Auftraggeber sorgfältig zu behandeln und unverzüglich nach der Veranstaltung an Aramark zurückzugeben.

3.3 Hinsichtlich des Umfangs, der Qualität und der Beschaffenheit der vereinbarten Leistungen sind allein die Angaben des Veranstaltungsvertrags und des Angebots maßgeblich. Die Angaben im Angebot stellen nur dann rechtsverbindliche Beschaffenheitsgarantien dar, wenn sie in unserem Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

3.4 Hinsichtlich des Leistungszeitraums sind die Angaben des Veranstaltungsvertrags maßgeblich. Verschieben sich auf Wunsch des Auftraggebers die vereinbarten Anfangs- oder Endzeiten, ist Aramark berechtigt, die entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

3.5 Aramark haftet im Übrigen nicht für Ablaufstörungen, die Aramark nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt wie Streik, Pandemie, Aussperrung, Naturkatastrophen). Der Auftraggeber und Aramark sind jedoch jeweils zum Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB vorliegen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Aufwendungen oder Schäden bestehen in diesen Fällen nicht, es sei denn die Parteien haben im Veranstaltungsvertrag etwas Abweichendes vereinbart.

Für den Fall der Untersagung der Veranstaltung aufgrund behördlicher oder sonstiger gesetzlicher Anordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie oder ähnlicher pandemischer Lagen, werden beide Parteien von ihrer Leistungspflicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen frei. Etwaig bereits geleistete Anzahlungen wird Aramark dem Auftraggeber erstatten. Sofern die Veranstaltung in so einem Fall kurzfristig, also in einem Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen vor dem Veranstaltungsdatum oder am Tag der Veranstaltung untersagt wird, vereinbaren die Parteien, dass der Auftraggeber 25% der bereits von Aramark getätigten Aufwendungen für die betreffende Veranstaltung an Aramark bezahlt.

3.6 Vom Auftraggeber festgestellte Mängel sind unverzüglich detailliert und schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als vertragsgemäß. Alle Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung bzw. Leistungserbringung.

3.7 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen zutreffend sind, Für etwaige Schäden, Mängel und Verzögerungen, die aus unzutreffenden Angaben oder Unterlagen resultieren, übernimmt Aramark keine Haftung.

3.8 Soweit zur Durchführung der Veranstaltung Konzessionen oder behördliche Genehmigungen erforderlich sind, wird der Auftraggeber diese auf eigene Kosten einholen.

3.9 Sofern Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, welche die Erbringung der vereinbarten Leistungen behindern oder der Auftraggeber Grund hat, mit dem Auftreten von Hindernissen oder Beeinträchtigungen zu rechnen, wird der Auftraggeber Aramark unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung benachrichtigen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bleibt hiervon unberührt.

4. Vergütung, Preise und Anpassung

4.1 Die vom Auftraggeber an Aramark zu bezahlende Vergütung ist im Veranstaltungsvertrag (in der Regel im Angebot) festgelegt. Alle Angaben verstehen sich netto, zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, es sei denn es sind ausdrücklich Bruttopreise angegeben.

4.2 Zusätzliche Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden und nicht im Veranstaltungsvertrag aufgeführt sind, werden vom Auftraggeber gesondert vergütet. Gleiches gilt für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die vom Auftraggeber übermittelten Angaben unrichtig sind oder der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.

4.3 Alle Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten Aramark gegenüber erst mit der Gutschrift auf einem der Aramark-Konten als erbracht.

4.4 Kommt der Auftraggeber in Verzug, ist Aramark berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt Aramark vorbehalten.

4.5 Aramark ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Auftraggeber eine Vorauszahlung in Höhe 50 % des Auftragswerts zu verlangen und in Rechnung zu stellen.

4.6 Darüber hinaus ist Aramark berechtigt, vom Auftraggeber 10 Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn weitere 25 % des Auftragswerts als Vorauszahlung zu verlangen und in Rechnung zu stellen. Kommt der Auftraggeber mit den Vorauszahlungen in Verzug, ist Aramark berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen.

4.7 Preislisten für Abgabepreise für Speisen und Getränke, die Aramark von den Veranstaltungsteilnehmern als Selbstzahler vereinnahmt, können mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn seitens Aramark aktualisiert werden. Bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind die in Angeboten von Aramark enthaltenen Preislisten für Abgabepreise daher unverbindlich.

4.8 Aramark kann die vereinbarte Vergütung bis 8 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn anpassen, sofern, mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist und die Kostenänderung bei Vertragsschluss Aramark nicht bekannt war:

a) Erhöhung der Personalkosten aufgrund des Abschlusses eines neuen Tarifvertrages und/oder durch oder aufgrund eines Gesetzes (z.B. Mindestlohngesetz). Aramark wird in diesem Fall die budgetierten Personalkosten für die Vergütung, höchstens um die Differenz zu den tatsächlichen Personalkosten anpassen.

b) Erhöhung des Verbraucherpreisindex um mehr als 2% seit dem Zeitpunkt der letzten Vereinbarung bzw. Anpassung der Vergütung. Für die Bemessung der Veränderung sind die monatlichen Werte maßgeblich, die vom Statistischen Bundesamt in Abteilung 1 (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke) veröffentlicht werden. Aramark wird in diesem Fall die budgetierten Produktkosten für die Vergütung, höchstens um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex geändert hat, anpassen.

c) Änderung der Kosten für Dienstleistungen Dritter, die Aramark zur Durchführung der Veranstaltung bei Dritten für die Beschaffung von vereinbartem Veranstaltungsequipment beauftragt hat (dies betrifft die Anmietung von Inventar, Deko-Artikeln, Geschirr, Kaffeemaschinen und sonstigem Gastronomiebedarf sowie Tischwäsche). Aramark wird in diesem Fall die jeweils betreffende budgetierte Kostenposition in den Betriebsnebenkosten für die Vergütung, höchstens um die Differenz zu den tatsächlichen Dienstleistungskosten Dritter anpassen. Der Abgabepreis an den Auftraggeber ändert sich durch die Anpassung maximal jedoch in Höhe von 10 %. Dies kann entweder eine Erhöhung der im Angebot enthaltenen Vergütungspauschale bedeuten oder eine Senkung.

5. Änderung des Leistungsumfangs / Stornierungen

5.1 Storniert der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen bis [3] Wochen vor dem vereinbarten Leistungs- oder Veranstaltungszeitpunkt, ist Aramark berechtigt [25] % der vereinbarten Vergütung (gemäß Vertrag) als pauschale Kostenerstattung einzubehalten bzw. in Rechnung zu stellen. Bei einer Stornierung bis [10] Tage vor dem vereinbarten Leistungs- oder Veranstaltungszeitpunkt erhöht sich die Stornierungsgebühr auf [50]% des veranschlagten Auftragswerts. Danach beträgt die Stornierungsgebühr 90 % des veranschlagten Auftragswerts.

5.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der Stornierungsfristen ist der Eingang der schriftlichen Stornierungserklärung bei Aramark. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Stornierungsgebühren gemäß Ziffer 5.1 bereits berücksichtigt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Aramark durch die Stornierung ein geringerer Schaden entstanden ist. Aramark ist berechtigt nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5.3 Ferner ist Aramark zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Aramark in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies von Aramark zu verantworten ist. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz.

5.4 Der Auftraggeber wird eine Reduzierung der im Veranstaltungsvertrag oder dem Angebot genannten Teilnehmerzahl um mehr als 10% spätestens 15 Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitteilen. In diesem Fall ist Aramark berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen neu festzusetzen. Im Falle einer festgestellten tatsächlichen Erhöhung der Teilnehmerzahl wird nach der tatsächlichen Teilnehmerzahl abgerechnet.

6. Haftung

6.1 Aramark haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet Aramark nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss aufgrund der von Aramark zu erbringenden Leistungen vernünftigerweise zu rechnen war.

6.3 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

7. Geheimhaltung

7.1 Die Vertragsparteien werden alle vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei geheim halten und vor unbefugtem Zugriff schützen. Sie werden vertrauliche Informationen mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen geheimhaltungsbedürftigen Informationen anwenden, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

7.2 Vertrauliche Informationen sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige Informationen und Unterlagen, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die (a) der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie die betreffenden Informationen von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat, (b) die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden.

7.3 Die vorstehende Bestimmung schränkt die Rechte der Vertragsparteien insoweit nicht ein, als (a) die Nutzung oder Bekanntgabe von vertraulichen Informationen zur Erfüllung von Pflichten oder Ausübung von Rechten erfolgt, die in den Vertragsbestandteilen festgelegt sind oder (b) die Nutzung oder Bekanntgabe nach geltendem Recht oder einer gerichtlichen/behördlichen Anordnung erforderlich ist und die zur Offenlegung verpflichtete Vertragspartei die andere Vertragspartei hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt oder (c) die Vertragspartei, deren vertrauliche Informationen offen gelegt werden sollen, dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dieser Ziffer 7 bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages für eine Dauer von 2 Jahren bestehen.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vertragsparteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag lückenhaft ist.

8.2 Der Auftraggeber ist ohne die vorherige Zustimmung von Aramark nicht zur Abtretung von Rechten oder Pflichten aus diesem Vertrag berechtigt.

8.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Frankfurt a.M., sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.